31. März 2018

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal

Ab dem 15. Jänner 2018 sind erstmals Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich.

Das Register wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registriergesetztes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

 

Meldepflichten

Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trust-
ähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind beispielsweise OG und KG, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, wie z.B. über einen Treuhänder.

 

Vereinfachungen

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss beispielsweise bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Nachname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner) mit der Feststellung und Überprüfung des Rechtsträgers zu beauftragen. Ab dem 2. Mai 2018 können berufsmäßige Parteienvertreter auch Meldungen für Ihre Klienten über das Unternehmensserviceportal abgeben.

Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automationsunterstützt ein Zwangsstrafverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Einsicht in das Register wird ab dem 2. Mai 2018 für Unternehmen möglich sein, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. Andere Personen und Organisationen dürfen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen.