23. April 2018

Betriebsverkauf im Pensionsfall

Wenn am Ende der Unternehmerlaufbahn der Verkauf des Betriebes bevorsteht sind auch steuerliche Konsequenzen zu betrachten.

Bei einem Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteil ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:

  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von EUR 7.300,00

Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Bestehen des Betriebes seit mindestens sieben Jahren

Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Eine Ausnahme dazu ist der Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke fällt. Dieser ist gesondert zu berechnen und mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % zu besteuern.

Der Begriff „Grundstücke“ umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden.

Regelbesteuerungsantrag stellen

Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55 % maximal 27,5 % beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30 %). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören. Gibt es in dem Veranlagungsjahr noch andere, private Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte, werden diese aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55 %.

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.

Einstellen der Erwerbstätigkeit

Das für die Anwendung des Hälftesteuersatzes notwendige Einstellen der Erwerbstätigkeit bedeutet, dass keine
Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Auch die Verpachtung eines nicht aufgegebenen Betriebes ist eine Erwerbstätigkeit.

ECA-Steuertipp:

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, wie sich die Verhältnisse nach der Veräußerung darstellen und welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Sprechen Sie rechtzeitig mit uns über Ihre Pläne!