31. März 2018

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

 

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018

Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

 

Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.6.2018 eintreten:

Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf acht Wochen volle und vier Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:

Ab 1.7.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

 

Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021

Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigerung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch dann eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.